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Sanierung: nur 36 % Steuerabzug Drucken E-Mail
Donnerstag, 24. August 2006

Sanierung und Instandhaltungsarbeiten

Zusammen mit den Liberalisierungsmaßnahmen sind auch zahlreiche Steuerbestimmungen verabschiedet worden.

Einige Neuerungen betreffen Sanierungs- und außerordentlichen Instandhaltungsarbeiten, die an Wohngebäuden durchgeführt werden. Für diese Spesen steht bis zum 30. September ein Abzug von der Einkommensteuer in der Höhe von 41 Prozent der getätigten Ausgaben zu.
Dieser Steuerabzug kann nur bis zu einem Gesamtbetrag von 48.000 Euro geltend gemacht werden. Der Abzug erfolgt ratenweise in den folgenden zehn Jahren.

Ab 1.Oktober können nur mehr 36 Prozent der Ausgaben (Höchstbetrag ebenfalls 48.000 Euro) als Steuerabzug geltend gemacht werden.
Für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember gilt für Sanierungsarbeiten nach Gesetz 488/199 der begünstigte Mehrwertsteuersatz von zehn Prozent.
Eine weitere Neuerung ist bereits seit 4. Juli in Kraft: in den Rechnungen für die Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten muss das Arbeitsentgelt getrennt ausgewiesen werden.
Der Abzug von der Einkommenssteuer erfolgt zwar normalerweise in zehn Jahren, aber ältere Steuerpflichtige können den Abzug in einem kürzeren Zeitraum durchführen. Ab 75 Jahren innerhalb von fünf Jahren und ab 80 Jahren innerhalb von drei Jahren. Beim Tod des Abzugsberechtigten kann der verbleibende Steuerabzug nur von dem Erben genutzt werden, der tatsächlich über die betreffende Wohnung verfügt. Wer eine Wohnung erwirbt oder geschenkt bekommt, kann als neuer Eigentümer den noch ausständigen Steuerabzug von der Einkommenssteuer für die durchgeführten Sanierungsarbeiten geltend machen.
(Quelle: WIKU vom 23.08.2006)

Aktualisierung 30.08.2006

passend zum Thema:
Artikel "geringere Mehrwertsteuer für Instandhaltung" von raiffeisen.it





 
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