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Steuerabzug von Passivzinsen (Bau) Drucken E-Mail
Dienstag, 29. August 2006

Steuerabzug von Passivzinsen von Hypothekardarlehen auf Bau und "bauliche Umgestaltung" von Erstwohnung
(die Absetzbarkeit wurde von Bau auf bauliche Umgestaltung im Sinne des Art. 31 Abs. 1 Buchstabe d - ristrutturazione edilizia - des Gesetzes 457/78 ausgeweitet)
Der Darlehensvertrag muss ab Jahr 1998 abgeschlossen sein, mit einem Limit von Euro Euro 2.258,28 pro Darlehen. (19% der Passivzinsen und Nebengebühren mit einem Limit von insgesamt maximal Euro 2.582,28 -aufgeteilt zwischen den Darlehensnehmern-)



Es gelten folgende Bedingungen:

  • Die Immobilie, welche man baut, muß zum zwecke der Hauptwohnung errichten werden;
  • Der Darlehensvertrag muß in den 6 Monaten vor bzw. in den 6 Monaten nach Beginn der Bauarbeiten (Baubeginnmeldung an die Gemeinde) abgeschlossen werden;
  • Es muß sich um ein Hypothekardarlehen handeln, wobei aus dem Vertrag hervorgehen muß, daß es sich dabei um ein Darlehen zur Finanzierung des Baues der Hauptwohnung handelt).
  • Der Steuerpflichtige muß im Besitz der entsprechenden Quittungen bzw. Rechnungen für die getätigten Arbeiten sein.
  • Die errichtete Wohneinheit muß innerhalb 6 Monate nach Beendigung der Bauarbeiten als Hautwohnung benutzt werden.
  • Es werden nur jene Passivzinsen anerkannt, für welche entsprechende Quittungen und Rechnungen vorgelegt werden können (d.h. sollte die Darlehenssumme höher sein, als die effektiv verbauten Spesen, so können nicht die vollen Passivzinsen steuerlich beansprucht werden).


Hauptwohnung
Definition: jene Wohnung, welche der Steuerpflichtige selbst oder einer seiner Familienangehörigen als Hauptwohnung benutzt


 
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